Aktuell entsorgen 94 % der bayerischen Bevölkerung ihr Abwasser über
kommunale Kläranlagen; dieser Anteil wird in den nächsten Jahren auf voraussichtlich 96 % ansteigen.
Die übrigen 4 % der bayerischen Bevölkerung können nicht an eine gemeindliche Kanalisation angeschlossen
werden; sie müssen ihr Abwasser auf Dauer über rund 100.000 private Kleinkläranlagen entsorgen.
Kleinkläranlagen entsorgen in der Regel das Abwasser eines einzelnen Anwesens; sie sind definiert als Kläranlagen,
in denen maximal 8 m³ Abwasser pro Tag behandelt werden. Das entspricht dem Abwasseranfall von bis zu 50 Einwohnern.
Die meisten der vorhandenen Kleinkläranlagen sind Ein- oder Mehrkammergruben, in denen das Abwasser nur mechanisch
behandelt wird.
Die Reinigungsleistung der althergebrachten Kleinkläranlagen ist ungenügend. Sie entsorgen das Abwasser
von nur 6 % der Einwohner, belasten aber dennoch die Gewässer deutlich mehr als alle kommunalen Kläranlagen
zusammen
(94 % der Einwohner). |
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Vielfach sind gerade kleine Fließgewässer massiv belastet und liegen oft weit unter der Ziel-Gewässergüte
II
(= mäßig belastet).
Deshalb schreibt seit 2002 die Abwasserverordnung des Bundes die Nachrüstung aller Kleinkläranlagen mit
einer biologischen Reinigungsstufe allgemein vor.
Für den Bau oder die Nachrüstung bestehender Anlagen kann eine Förderung durch den Freistaat Bayern
erfolgen. Die Grundsätze der Förderung sind in den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen
(RZKKA) vom 23.04.2003 festgehalten. Voraussetzung für eine Förderung ist u.a. auch das Abnahmeprotokoll
eines zugelassenen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft, die wir Ihnen anbieten können.
Verfahrensablauf
1. Abwasserentsorgungskonzept
Die Gemeinde erstellt eine Liste der Ortsteile, Weiler und Einzelanwesen, die nicht an die gemeindliche Kläranlage
angeschlossen werden sollen. Diese Ortsteilliste wird mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt
abgestimmt. Damit wird verlässlich festgelegt, wo die vorhandenen Kleinkläranlagen mit biologischen Reinigungsstufen
nachgerüstet werden müssen.
2. Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
Das Wasserwirtschaftsamt stimmt gegenüber der Gemeinde dem vorzeitigen Baubeginn für die gemeldeten Ortsteile
zu, in begründeten Fällen auch rückwirkend bis längstens 01.01.2002. Erst ab dieser Zustimmung,
die die Gemeinde ortsüblich bekannt macht, können in diesen Ortsteilen von den Bauherren Aufträge
an Firmen zur Nachrüstung der Kleinkläranlagen erteilt werden, ohne dass dies zu einem Verlust der Förderung
führt.
3. Wasserrechtsverfahren
Das zuständige Landratsamt, die kreisfreie Stadt bzw. Große Kreisstadt führt das für die Abwassereinleitung
in ein Gewässer erforderliche wasserrechtliche Verfahren durch. Handelt es sich um eine Kleinkläranlage,
aus der in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird (Indirekteinleitung) ist die Zustimmung des Trägers
der Kanalisation und ein Gutachten zur Indirekteinleitung (Anlage A der RZKKA) erforderlich. Die Kreisverwaltungsbehörde
berät gerne über das dazu notwendige Verfahren.
4. Bau der Kleinkläranlage
Der Antragsteller baut die Kleinkläranlage nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis und beauftragt
mit der Bauabnahme einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Abnahmeprotokoll nach Anlage B der
RZKKA).
5. Zuwendungsantrag
Der Antragsteller beantragt mit der beiliegenden Anlage 2 der RZKKA seinen Zuschuss
bei seiner Gemeinde. Die Gemeinde sammelt die eingehenden Anträge und leitet sie mit dem vollständigen
Prüfvermerk in der Regel einmal im Jahr als Sammelantrag an das Wasserwirtschaftsamt weiter.
6. Auszahlung der Zuwendung
Das Wasserwirtschaftsamt bewilligt die Zuschüsse für den Sammelantrag gegenüber der Gemeinde. Diese
gibt die Zuschüsse mit Bescheid an die Bürger weiter. Außerdem erhält die Gemeinde für
ihren Aufwand eine sogenannte Nebenkostenpauschale. |
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