BWK AG 6.2
 
1. Ausgangslage

Am 01.03.99 ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern bzw. wiederherzustellen (§1 Satz 1 BBodSchG). Dazu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren bzw. Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen, der Boden und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren (§1 Satz 2 BBodSchG). Die entsprechenden Begriffsbestimmungen sind §2 BBodSchG zu entnehmen.

Die Pflichten zur Gefahrenabwehr bei Vorliegen einer schädlichen Bodenverunreinigung oder einer Altlast werden in §4 BBodSchG definiert. Hiernach sind die Pflichtigen verpflichtet

a) Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen (auch i.V.m. §7 BBodSchG, Vorsorgepflicht) und

b) den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (§4 (3) BBodSchG).

Als Sanierungsmaßnahmen werden Dekontaminationsmaßnahmen (Beseitigung/Verminderung der Schadstoffe), Sicherungsmaßnahmen (langfristige Verhinderung der Schadstoffausbreitung) und Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens definiert (§2 (7) BBodSchG).

Ist festgestellt, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, besteht nach §4 (3) BBodSchG Sanierungspflicht. Die Durchführung einer Sickerwasserprognose zur Bewertung der von der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden Gefahren für das Grundwasser wird mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der vom Bundesrat am 30.04.99 beschlossenen Fassung für Gefährdungsabschätzungen und im Rahmen der Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und -planungen (§13 (1) BBodSchG), ggf. §14 BBodSchG) für verbindlich erklärt (§4 (3) BBodSchV). Als Ort der Beurteilung wurde in §4 (3) BBodSchV der Übergangsbereich von der ungesättigten in die wassergesättigte Zone festgelegt.

Einzelne Bundesländer haben bereits ihre Bodenschutzgesetze bzw. Gesetze zur Umsetzung des BBodSchG angepasst bzw. neue erlassen. Länderbezogene Durchführungsverordnungen stehen noch aus.